Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins Weißensee

 §1

Der Verein trägt den Namen Reit- und Fahrverein Weißensee. Er hat seinen Sitz in Weißensee. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda eingetragen werden. Desweiteren ist der Verein Mitglied des Kreissportverbandes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine und der reiterlichen Vereinigung e.V.. Die Satzung wird mit heutigem Tag beschlossen.

§2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Reit- und Fahrverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Zu den Aufgaben zählen die Ausbildung von Reitern und Pferden in allen Disziplinen, ein breitgefächertes Angebot im Breiten- und Leistungssport, Hilfe und Unterstützung als Maßnahmen zur Förderung des Sports und des Tierschutzes sowie das therapeutische Reiten. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder können jede volljährige Bürgerin und Bürger werden, die sich zu den Aufgaben der Vereinigung und deren Zielen bekennen und verwirklichen. Mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter können auch Kinder und Jugendliche Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen oder vererbt werden.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ansprüche jeglicher Art der Mitglieder vor und nach dem Ausscheiden an etwaigen Erträgnissen des Vermögens oder am Vermögen des Vereines selbst sind ausgeschlossen. Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein berührt den Fortbestand einer Schadenhaftung nicht. Der Austritt ist nur vierteljährlich zulässig und muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Beitrag ist bis zum Austritt zu entrichten. Mit der Bestätigung des Austrittes erlöschen erworbene Rechte und Pflichten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, daß Vereinsinteresse schädigt, seiner Beitragspflicht trotz Mahnung u.ä. nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann binnen vier Wochen nach Ausschluss durch schriftliche begründete Beschwerde den Ausschluss anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr Beiträge,Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt Der Beitrag ist im voraus spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereines und wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand Die Mitgliederversammlung lm ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mietgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, sofern es die Ereignisse erfordern. Es muß dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter der Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitglieder sind durch den Vorstand spätestens einen Monat vorher einzuladen (Postweg, Presse). Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der Anwesenden durch Stimmzettel. Gewählt ist der, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönliche Vereinsmitglied über 16 Jahre mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Über die Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung bestimmt über: - die Wahl des Vorstandes - die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern - die Jahresrechnung - die Entlastung des Vorstandes - die Beiträge, die Aufnahmegelder und Umlagen - die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines Die ordentliche Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheit des Vereines, die nicht vom Vorstand wahrgenommen werden.

§7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird rechtsverbindlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden vertreten oder durch den 2.Vorsitzenden in Gemeinschaft eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrre Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist demlVorsitzenden, dem Versammlungsführer und dem Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§8

Die Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Fall der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Weißensee, die dieses ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muß.